Allgemeine Geschäftsbedingungen!
 

Allgemeine Bedingungen der Lackiererei Steininger
Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von
Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen
mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins für Konsumenteninformation.
Ausgabe März 1999
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
1. KOSTENVORANSCHLAG
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den
Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei
nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen
Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und
ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2. TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch
aufbereitungsfähig sind.
3. PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter
Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen.
4. ZAHLUNGEN
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch
Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht,
gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. LIEFERUNG
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt,
vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
7. ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe
kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9. RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG DES REPARATURGEGENSTANDES
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen
Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner
Forderungen ausführen.
10. BEHELFSREPARATUREN
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden,
sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für durchgeführte Instandsetzungsarbeiten und für einzubauende Teile bis maximal 30 Tage nach Abholung! Falls bei Abholung von Lackierarbeiten keine Mängel durch den Auftraggeber aufgezeigt werden wird danach keine Reklamation mehr entgegen genommen! Für Rostausbesserungsarbeiten wird keine Haftung übernommen!
(11.2)Es werden nur handelsübliche, geprüfte und zugelassene Materialien von guter Qualität verwendet.
(11.3)Die Oberfläche der Lackschicht darf optisch keine Mängel wie stark sichtbare Einschlüsse und Tränen sowie transparente Bereiche aufweisen.
(11.4)Falls eine bestimmte Lackschichtdicke gewünscht wird muss der Kunde diese vorab schriftlich durch unser Unternehmen unterfertigen lassen!
(11.5) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.6) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung
nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.7) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf
eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung
auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den
Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.8) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hierdurch nicht berührt.
(11.9) Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
12. SCHADENERSATZ
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person
oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
13. GUTSCHRIFT
(13.1) Eine Gutschrift kann nicht bar abgelöst werden.
(13.2) Eine Gutschrift ist, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab dem Ausstellungsdatum befristet 1 Jahr gültig.
14. LEIHGABEN
(14.1) Leihgaben wie Farbfächer, Lackproben usw. müssen, falls nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nach max. 30 Tagen wieder retourniert werden.
Falls dies nicht eintritt wird automatisch ein Pauschalsatz von € 130,- Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt!
15. ERFÜLLUNGSORT
(15.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
16. GERICHTSSTAND
(16.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder
Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

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